Allgemeine Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen der
Testo AG
1. Geltungsbereich
Die
nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtig und zukünftig von uns
abgegebenen Angebote und geschlossenen Verträge. Die Vertragsbedingungen des Kunden
werden nicht anerkannt.
2.
Vertragsschluss
2.1
Ein
Vertrag kommt erst mit der Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder
durch Lieferung zustande. Vertragsänderungen und -ergänzungen sowie Nebenabreden
bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.2
Der
Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer
Selbstbelieferung.
2.3
Gegenüber
den Angaben aus Prospekten, Preislisten sowie dem Angebot behalten wir uns
Abweichungen im Rahmen der handelsüblichen Toleranzen vor.
3.
Preise
3.1
Unsere
Preise verstehen sich ab Werk Lenzkirch zuzüglich Verpackung und Transport. Hinzu
kommt die gesetzliche Umsatzsteuer. Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie aufwendige
Aus- und Einbauarbeiten werden separat nach Stundenaufwand
berechnet.
3.2
Bei einer
wesentlichen änderung der auftragsbezogenen Personal- und Materialkosten nach
Vertragsschluss sind wir berechtigt, unsere Preise angemessen anzupassen. Im Falle
einer nicht nur unerheblichen Preiserhöhung ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
4.
Zahlungsbedingungen
4.1
Unsere
Rechnungen sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserteilung unter
Abzug von 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zu begleichen. Reparatur-
und Serviceleistungen sind sofort und ohne jeden Abzug zur Zahlung
fällig.
4.2
Für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Betrages bei der von uns
angegebenen Zahlstelle an.
4.3
Die
Hereingabe von Wechseln bedarf unserer Zustimmung. Spesen und Kosten gehen zu Lasten
des Bestellers. Der Besteller trägt die Gefahr für die rechtzeitige Vorlegung und
Protesterhebung.
4.4
Sind unsere vertraglichen Ansprüche aufgrund
mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet, so sind wir befugt, die
Bearbeitung aller Aufträge des Bestellers von einer Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung abhängig zu machen und nach erfolglosem Ablauf einer
angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn die Gefährdung
für uns bereits vor Vertragsschluss erkennbar war. Im Falle des Zahlungsverzuges
sind wir darüber hinaus berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
sofort fällig zu stellen.
4.5
Der
Besteller darf gegen unsere Forderungen ausschließlich mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht
des Bestellers aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden
Geschäftsverbindung wird ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist das
Zurückbehaltungsrecht wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Ansprüche.
5. Widerruf
Der Besteller kann seinerseits
schriftlich (auch per E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei
Wochen nach Erhalt der Ware den Vertrag widerrufen. Es wird darauf hingewiesen, dass
wir ggf. eine durch Ingebrauchnahme der Sache entstandene Wertminderung einbehalten
können.
6. Liefer- und Leistungszeit
6.1
Liefer-
und Leistungsfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung und beginnen erst nach
Vorlage aller vom Besteller beizubringenden Unterlagen, Freigaben und zu leistenden
Anzahlungen.
6.2
Für die
Einhaltung vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen ist der Zeitpunkt der Aufgabe
des Leistungsgegenstandes zum Transport oder der Herstellung und Mitteilung der
Versandbereitschaft maßgeblich.
6.3
Können
wir den vereinbarten Liefertermin aus Hinderungsgründen, die wir nicht zu vertreten
haben (Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energieversorgungsschwierigkeiten,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Ausgangsstoffe etc.), nicht
einhalten, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen. Wir werden den
Besteller hierüber unverzüglich informieren. Der Besteller ist in den genannten
Fällen zum Rücktritt nicht berechtigt.
6.4
Lässt
sich in einem solchen Falle nicht absehen, dass wir die Leistung innerhalb 2 Monaten
werden erbringen können, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Entsprechendes gilt, wenn die Hinderungsgründe nach Ablauf von 2
Monaten seit unserer Mitteilung noch bestehen. Sollten die Hinderungsgründe für uns
schon bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sein, sind wir zum Rücktritt nicht
berechtigt.
6.5
Im Falle des Lieferverzuges wird unsere Haftung
bei einfacher Fahrlässigkeit auf 5% des Warenwertes beschränkt.
Schadensersatzansprüche bleiben nach Maßgabe von Ziff. 9
unberührt.
6.6
Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für
den Besteller zumutbar ist.
7. Gefahrübergang
7.1
Die
Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung des
Leistungsgegenstandes geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Transport
gegeben ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus
erfolgt und wer die Transportkosten trägt. Befindet sich der Besteller in
Annahmeverzug, so geht die Gefahr bereits ab Mitteilung der Versandbereitschaft
über.
7.2
Eine förmliche Abnahme hat binnen einer Frist
von 8 Tagen stattzufinden, wenn eine Partei dies verlangt. Jede Partei kann auf ihre
Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Eine förmliche Abnahme kann auch in
Abwesenheit einer Partei stattfinden, wenn der Termin vereinbart und die andere
Partei mit genügender Frist dazu eingeladen war. In diesem Fall ist das Ergebnis der
Abnahme der anderen Partei alsbald mitzuteilen.
7.3
Wird
keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von acht
Kalendertagen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung der
Arbeiten als abgenommen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Bis zur
vollständigen Bezahlung unserer Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller bleiben die verkauften Waren unser Eigentum.
8.2
Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung unserer Ware mit anderen Gegenständen entstehenden Erzeugnisse. Wir
erwerben dadurch einen Miteigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen Sachen. Ist eine der Sachen als
Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Besteller das Miteigentum im Verhältnis des
Wertes der Vorbehaltsware (Fakturenwert) zum Wert der übrigen verbundenen Sachen.
Der Besteller verwahrt die neue Sache hinsichtlich des Miteigentumsanteils
unentgeltlich für uns. Wird die Vorbehaltsware als Bestandteil der neuen Ware weiter
veräußert, so gilt die in Ziff. 7.3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des
Fakturenwertes der Vorbehaltsware.
8.3
Der
Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu
veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem
sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) entstehenden Forderungen
tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an uns ab. Der Besteller ist
ermächtigt, die abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf für unsere Rechnung im
eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung hin wird der Besteller die Abtretung
offen legen und uns die für die Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte
erteilen.
8.4
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum und
die gemäß Ziff. 7.3 abgetretenen Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich mit
eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
8.5 Soweit der realisierbare
Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten unsere
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, sind wir hinsichtlich des übersteigenden
Wertes zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
9.
Mängelansprüche
9.1
Erweisen
sich die von uns gelieferten Waren als mangelhaft, richten sich die Mängelansprüche
des Bestellers nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass der
Besteller zunächst nur Nacherfüllung verlangen kann. Wir werden die beanstandeten
Waren nach unserer Wahl entweder ersetzen oder Nachbesserungsarbeiten vornehmen.
9.2
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller ohne vorherige
Fristsetzung die Vergütung herabsetzen oder bei nicht nur unerheblichen Mängeln vom
Vertrag zurücktreten. Daneben kann der Besteller Schadensersatz nach Maßgabe von
Ziff. 9 verlangen.
9.3
Die
Gewährleistungsfrist für Mängel der von uns gelieferten Waren beträgt 24 Monate ab
dem Gefahrübergang. Schadensersatzansprüche bleiben nach Maßgabe von Ziff. 9
unberührt.
10. Haftung
10.1
Für eine schuldhafte Verletzung der
wesentlichen Vertragspflichten haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit
uns weder grob fahrlässiges noch vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir
allerdings nur für den typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schaden.
10.2
In allen übrigen Fällen haften wir, wenn ein
Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
10.3
Bei
übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
10.4
Die Haftung nach Maßgabe des
Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
10.5
Ansonsten sind Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
11.
Schlussbestimmungen
11.1
Beide
Vertragsparteien stimmen darin überein, dass sämtliche Rechte und Pflichten der
Vertragspartner in Verbindung mit dieser Vereinbarung deutschem Recht unterliegen.
Das UN-übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980
ist ausgeschlossen.
11.2
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im
Zusammenhang mit diesem Vertrag ist unser Sitz. Wir können den Besteller nach
unserer Wahl auch an dessen Sitz verklagen.
11.3
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der
unwirksamen Bestimmung tritt, soweit nicht dispositives Gesetzesrecht zur Anwendung
kommt, eine Regelung, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen am
nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke.
Testo AG
Testostraße 1
D-79853
Lenzkirch